Aktuelles

Neue Energiesparverordnung in Kraft

Die Bundesregierung hat Energiesparmaßnahmen beschlossen, die kurz- und mittelfristig zur Sicherung der Energieversorgung beitragen sollen.
Erstellt am 01.09.2022


Unter anderem sollen weniger Büroflächen geheizt werden und Gebäude, Denkmäler und Werbeflächen zu bestimmten Zeiten nicht mehr beleuchtet werden. Die Regelungen treten zum 1. September (kurzfristige Maßnahmen) und zum 1. Oktober (mittelfristige Maßnahmen) in Kraft.

Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel

In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.

Weniger Bürofläche heizen und Warmwasser abschalten

In Arbeitsstätten wird die Mindestraumtemperatur um ein Grad Celsius abgesenkt. In öffentlichen Arbeitsstätten ist dies zugleich die Höchsttemperatur. Erlaubt sind maximal 19 Grad. Gemeinschaftsflächen, an denen sich nicht dauerhaft Personen aufhalten, dürfen nicht mehr beheizt werden. Warmwasser soll dort, wo es lediglich dem Händewaschen dient, abgeschaltet werden oder die Temperatur auf das hygienische Mindestmaß abgesenkt werden.

Beleuchtung von Gebäuden, Denkmälern und Werbung einschränken

Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Hierdurch reduziert sich der unnötige Energieverbrauch vor allem im Gewerbe-, Handel und Dienstleistungssektor. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

Schaufenster ausgenommen?

Der Handelsverband Berlin-Brandenburg schreibt dazu: „Schaufensterbeleuchtung ist nach unserer Interpretation davon nicht betroffen. Wir empfehlen hier allerdings eine Abschaltung von 22 bis 6 Uhr, solange keine sicherheitsrelevanten Gründe dagegen sprechen.“

Die Regelungen treten zum 1. September in Kraft und gelten bis Februar 2023.

Die Maßnahmen der zwei Verordnungen im Einzelnen:

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