Mit der Corona-Pandemie stellen sich immer wieder neue Fragen: Wie viele Kund*innen dürfen sich in meiner Buchhandlung aufhalten? Was ist bei der Organisation einer Veranstaltung zu beachten? Wie kann ich meine Mitarbeiter*innen schützen? Hier finden Sie aktuelle Informationen und nützliche Hinweise.
Infektionsschutzgesetz: Aktuelle Änderungen
Masken- und Testpflicht gelten seit dem 2. April nur noch in „kritischen Bereichen“. Der Einzelhandel und auch der Zugang zu den meisten Arbeitsplätzen sind darin nicht mehr eingeschlossen.
Hier finden Sie Plakatvorlagen für den Einsatz in Ihrer Buchhandlung.
Abhängig vom Verlauf der Pandemie und der Auslastung des Gesundheitssystems können die Landesregierungen eigene schärfere Regeln erlassen, indem in Städten, Landkreisen oder im Extremfall Hotspots festgelegt werden.
Unternehmer werden aufgerufen, eigenverantwortlich zu handeln. Im Besonderen trifft dies zwei Bereiche:
Maskenpflicht
- Im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes mussten Inhaber bisher die Maskenpflicht durchsetzen. Nach dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage liegt es in ihrem Ermessen im Rahmen des Hausrechts weiter auf das Tragen von Masken zu bestehen (Ausnahme: Hotspots).
- Als Geschäftsinhaber / Unternehmer ist es Ihnen überlassen, Kund*innen und Beschäftigten für das Betreten der Geschäftsräume oder bei Veranstaltungen das Tragen einer Maske vorzuschreiben. Der Spielraum für Ausnahmen, die gemacht werden müssen, ist dabei relativ eng (ärztliches Attest).
Abstand
- Im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes mussten Inhaber bisher die Abstandsregelung durchsetzen. Nach dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage liegt esin ihrem Ermessen im Rahmen des Hausrechts weiter Zugangsbeschränkungen beizubehalten (Ausnahme: Hotspots).
- Als Geschäftsinhaber/Unternehmer ist es Ihnen überlassen, die Anzahl der Kund*innen zu regulieren die Ihr/e Geschäft / Veranstaltungen betreten dürfen(Körbchen-Lösung etc.).
Arbeitsschutz
Mit den neuen Regeln ist die Pflicht zum Homeoffice abgeschafft. Auch darf der Status der Mitarbeiter nicht mehr abgefragt und dokumentiert werden.
Im Rahmen der aktuellen Arbeitsschutzverordnung hat der Arbeitgeber:
- eine individuelle Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen
- ein angepasstes Hygienekonzept zu erstellen
- je nach Lage sollte er dann:
- Maskenpflicht für Mitarbeiter*innen anordnen
- Maßnahmen zur Kontaktreduzierung anordnen (Bildung von Teams, Festlegung der Präsenz / Pausenzeiten)
- wöchentlich einen Test zur Verfügung stellen
- Masken bereitstellen
- Homeoffice nutzen
- sofern sich ein Mitarbeiter gegen Corona impfen lassen möchte, ist er dafür freizustellen.
Der Deutsche Bundestag hat das geänderte Infektionsschutzgesetz beschlossen. Auch der Bundesrat hat es abschließend beraten. Es tritt am Sonntag (20. März 2022) in Kraft.
In einem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (16. Februar 2022) hatten Bund und Länder beschlossen, dass die Bundesländer auch über den 19. März hinaus Basis-Schutzmaßnahmen und ergänzende Schutzmaßnahmen in Ausbruchsgeschehen ergreifen können:
- Die Bundesländer können ihre derzeit geltenden Verordnungen bis zum 2. April aufrechterhalten, sofern die dort enthaltenen Maßnahmen denen aus dem neu beschlossenen Katalog entsprechen.
- Die Länder können Anschlussregelungen nach den neuen Regeln des IfSG beschließen.
- Das neue Konzept beruht auf 2 Säulen:
- Ein Basisschutz zielt vor allem auf den Schutz vulnerabler Gruppen. Dazu gehören Maskenpflichten in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens, in bestimmten Gemeinschaftsunterkünften sowie im Öffentlichen Personennahverkehr. Auch umfasst der Basisschutz Testpflichten in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Schulen und Kindertagesstätten und anderen Einrichtungen.
- Bundesweit bleiben Maskenpflichten im Luft- und Personenfernverkehr bestehen.
- In Hotspots, also in Regionen mit bedrohlicher Infektionslage, können zusätzliche Schutzmaßnahmen wie Maskenpflichten, Abstandsgebote, Nachweispflichten oder Hygieneauflagen angeordnet werden. Das IfSG schreibt konkret benannte Gebiete vor, sogenannte Gebietskörperschaften. Bei einer flächendeckend bedrohlichen Infektionslage kann dies auch ein komplettes Bundesland sein.
- Das IfSG wirkt präventiv: Hotspot-Regeln können beschlossen werden, wenn eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten droht.
- Die Schutzmaßnahmen laufen zum 23. September 2022 aus, können bis dahin aber der Lage erneut angepasst und dann verlängert werden. Außerdem werden mit dem Gesetz die Begriffe des Impf- Genesenen- und Testnachweises gesetzlich definiert.
- Die Einreiseverordnung wird bis zum 28. April 2022 verlängert.
Weitere Informationen auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums
Aktuelle Länderverordnungen (Stand 31.5.2022)
Land Brandenburg
Die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung gilt in Brandenburg weiterhin einschließlich bis zum 23. Juni 2022. Damit gelten in Brandenburg auch weiterhin die Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und im öffentlichen Personennahverkehr sowie die Testpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens.
Zur aktuellen Verordnung
Land Berlin
Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung vom 31. Mai 2022 auf Vorlage von Gesundheitssenatorin Ulrike Gote die Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese ist am 3. Juni 2022 in Kraft. Die Basisschutzmaßnahmenverordnung wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
Die SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung kann hier eingesehen werden.
Zur schnellen Orientierung
Zur schnellen Orientierung
Arbeitsschutzverordnung
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde ab dem 25. Mai 2022 nicht mehr verlängert.
Relevante regionale und betriebliche Infektionsausbrüche sind jedoch immer möglich. Vor diesem Hintergrund sind Arbeitgeber entsprechend der Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, ihre Gefährdungsbeurteilung stetig an das Infektionsgeschehen anzupassen und daraus abgeleitete Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen.
Die Empfehlungen des BMAS zum Betrieblichen Infektionsschutz nach Auslaufen der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnungs können Sie auf den Seiten des Bundesmimisteriums für Arbeit und Soziales nachlesen.